Ciresa20. LfgOktober 2018
§ 110 (1) Die Vorschriften der §§ 66 bis 72 geltend zugunsten der im § 66 Abs 1 bezeichneten Personen auch dann, wenn der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat.