§ 109 (1) Vorrichtungen, die zur mechanischen Wiedergabe von Werken der Literatur oder Tonkunst für das Gehör dienen, dürfen noch bis zum Ablauf des Jahres 1936 wie bisher (§ 25 Z 6 und § 30 Z 5 des Urheberrechtsgesetzes, StGBl Nr. 417/1920) zu öffentlichen Vorträgen und Aufführungen frei verwendet werden.
(2) Abs 1 gilt nicht für Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör bestimmt sind.