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zu § 109 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

(1) Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Abschlussprüfer haben, so haben diese Abschlussprüfer eine Vereinbarung über den Informationsaustausch abzuschließen, die die festgelegten Regelungen zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Abs. 2 einschließt, um sicherzustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten erfüllen. Der Feeder-OGAW darf Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst tätigen, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist.

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