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zu § 110 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

(1) Die in § 109 Abs. 1 genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Abschlussprüfern von Master-OGAW und Feeder-OGAW hat Folgendes zu enthalten:

1. Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Abschlussprüfer routinemäßig austauschen;

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