vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 108 GSVG

Ficzko/Schruf14. LfgJuni 2014

§ 108. (1) Solange das Krankengeld gemäß § 107 Abs 1 Z. 2 ruht, gebührt an Stelle des Krankengeldes ein Taggeld. Das Taggeld ist mindestens in der Höhe des sich gemäß § 106 ergebenden Krankengeldes zu gewähren. Durch die Satzung kann das Taggeld erhöht werden. Es darf höchstens in der doppelten Höhe des Krankengeldes gewährt werden.

(2) Der Zeitraum, für den Taggeld gemäß Abs 1 gewährt wird, ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches anzurechnen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte