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zu § 107 GSVG

Ficzko/Schruf18. LfgSeptember 2017

§ 107. (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange den Melde­verpflichtungen nach § 106 Abs. 2 nicht nachgekommen wird.

(2) In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der ­Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung das Krankengeld bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit vorsehen.

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