§ 104 Die Verwertungsrechte an einem gewerbsmäßig hergestellten Filmwerk stehen auch dann, wenn es vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschaffen worden ist, nach § 38 dem Filmhersteller zu, soweit dem nicht eine diese Rechte des Filmherstellers einschränkende Vereinbarung der Parteien entgegensteht. Will der Urheber ein nach § 38 dem Filmhersteller zukommendes Verwertungsrecht an einem solchen Werke für sich in Anspruch nehmen, so muß er sein Recht bei sonstigem Verlust binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend machen.