§ 105 Die Rechte der Urheber von Übersetzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise erschienen sind, ohne daß es der Einwilligung des Urhebers des übersetzten Werkes bedurfte, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
1. Das ausschließliche Recht, Übersetzungen eines Werkes herauszugeben, stand bis zum Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle vom Jahre 1920 dem Urheber nur dann zu, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat; der Vorbehalt wurde nach Ablauf von drei Jahren von der Herausgabe des Werkes hinsichtlich jener Sprachen wirkungslos, in welchen die vorbehaltene Übersetzung nicht vollständig herausgegeben worden ist (§ 28 UrhG 1895) [EB 1936].