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zu § 104 IO (Jelinek)

Jelinek2. AuflOktober 2022

Einbringung und Behandlung der Anmeldungen

 

(1) Die Forderungen sind beim Insolvenzgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag auf Insolvenz-Entgelt beigelegt werden. Diesen hat das Gericht ohne weitere Prüfung unverzüglich der [zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle] der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH zu übersenden; das zur Vorlage [bei der Geschäftsstelle] bestimmte Stück der Forderungsanmeldung ist anzuschließen.

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