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zu § 105 IO (Jelinek)

Jelinek2. AuflOktober 2022

Prüfungsverhandlung

 

(1) Zur Prüfungstagsatzung haben der Insolvenzverwalter und der Schuldner zu erscheinen. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Schuldners sind, soweit tunlich, mitzubringen.

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