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zu § 104 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Siehe LStR, Rz 1242 f.

 

(1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) von jährlich 171 Euro abzuziehen. (BGBl 1993/818, BGBl I 2001/59 - ab 2002)

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