Siehe LStR, Rz 1242 f.
(1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) von jährlich 171 Euro abzuziehen. (BGBl 1993/818, BGBl I 2001/59 - ab 2002)