Siehe LStR, Rz 1244 f.
Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen. (BGBl 1993/818, BGBl I 2001/59 - 2002)
Siehe LStR, Rz 1244 f.
Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen. (BGBl 1993/818, BGBl I 2001/59 - 2002)
