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zu § 106 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Siehe LStR, Rz 1246-1249.

 

(1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht. (BGBl 1993/818, BGBl I 2009/26 - ab 2009)

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