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zu § 103 EheG

Teschner4. AuflNovember 2011

aufgehoben (durch das BG BGBl 1977/403 - KindRÄG).

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Die Bestimmung diente ursprünglich der authentischen Interpretation des Begriffes „Sorgeberechtiger“ (§ 3); siehe auch Bemerkungen zu § 102.

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