§ 43 Abs 2 Satz 2 gilt für den Fall, dass die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben oder berichtigt wird.
Zur Zeit des Inkrafttretens des EheG (1. August 1938) richtete sich im Geltungsbereich des (deutschen) BGB das Verfahren zum Zweck der Todeserklärung nach den §§ 960 bis 976 der (deutschen) ZPO. Hienach1 war die Anfechtungsklage zulässig, wenn „die Todeserklärung mit Unrecht erfolgt oder der Zeitpunkt des Todes des Verschollenen unrichtig festgestellt ist.“ Daher schien es notwendig, im § 104 EheG auszusprechen, dass § 43 Abs 2 zweiter Satz EheG in Österreich für den Fall gilt, dass die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben oder berichtigt wird.2