Zu den §§ 577 und 592 ZPO:
Mit diesen Regelungen soll den Anforderungen des Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie Rechnung getragen werden. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften die Inanspruchnahme von Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nicht erschweren. Dem soll durch die vorgeschlagene Anpassung des Schiedsverfahrens entsprochen werden.