Zivilprozessordnung – ZPO RGBl 1895/113
Die ZPO gliedert sich in sechs Teile. Der erste Teil betrifft allgemeine Bestimmungen, der zweite das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz, der dritte das Verfahren vor den Bezirksgerichten und der vierte Bestimmungen betreffend Rechtsmittel. Der fünfte Teil behandelt die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und der sechste besondere Arten des Verfahrens.