vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vor § 1 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

Zivilprozessordnung – ZPO RGBl 1895/113

1
Die ZPO gliedert sich in sechs Teile. Der erste Teil betrifft allgemeine Bestimmungen, der zweite das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz, der dritte das Verfahren vor den Bezirksgerichten und der vierte Bestimmungen betreffend Rechtsmittel. Der fünfte Teil behandelt die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und der sechste besondere Arten des Verfahrens.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!