Artikel (1) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz beauftragt.
(2) Soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Justiz alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Zivilprozeßordnung erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit dieselben den Wirkungskreis der anderen Bundesminister berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.