Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung (also zB Sicherungsübereignung bzw Wertpapierpensionsgeschäfte) und die Aufrechnung infolge Beendigung wirksam werden können. Dem entspricht das FinSG in den §§ 8 und 9.
