VII. Verschulden
Haftungsvoraussetzung
Verschuldenselement
Das Verschuldenselementals Haftungsvoraussetzung leitet sich aus der Formulierung in § 1 Abs 1 AHG ab: Die Rechtsträger „haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts“. Korinek verwies in seiner grundlegenden Abhandlung insb auch darauf, dass es sich bei der Amtshaftung eben nicht um eine verschuldensunabhängige Garantie-, sondern eine explizite Verschuldenshaftung handelt, wie wir sie auch hinsichtlich des allgemeinen Schadenersatzrechtes nach §§ 1293 ff ABGB vorfinden.3880