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VI. Rechtsverhältnisse der Niederlassung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Keine Rechtsfähigkeit. Auch Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sind nicht rechtsfähig und nicht parteifähig (dazu etwa OGH GesRZ 1996, 187, RdW 1993, 181, RZ 1975/46, SZ 47/139, OGH HS 1045/147, Rsp 1933/27, ZBl 1927/157, ZBl 1926/212, SZ 8/12, AC 2386, Schuhmacher, ÖZW 1976, 88, Mayer-Maly, FS Hämmerle 223 f, auch zu Konsequenzen einer Auslandsverschmelzung für eine inländische Zweigniederlassung; vgl ferner Jabornegg/Burgstaller § 13 Rn 4, Jabornegg/Geist in Jabornegg/Strasser § 254 Rn 22, Reich-Rohrwig 800; zu Abwandlungen Jabornegg/Geist aaO Rn 23). Partei eines von der Niederlassung geschlossenen Vertrages oder eines mit ihr geführten Prozesses ist daher die ausländische GmbH (zum Gerichtsstand nach § 99 Abs 3 JN ausführlich Schoibl in Schuhmacher/Gruber 341 ff, ferner Simotta in Fasching § 99 JN Rn 84 ff; zur Parteienbezeichnung - Firma der GmbH oder der Niederlassung? - OGH RdW 1993, 181, GesRZ 1975, 135, vgl auch SZ 40/113 und Gellis/Feil § 107 Anm 5). Dagegen ist die inländische Niederlassung einer ausländischen GmbH selbständig insolvenzfähig (§ 63 Abs 2 KO; vgl Schoibl, aaO 356 ff, zweifelnd Jabornegg/Burgstaller aaO Rn 7, vgl auch Jabornegg/Geist in Jabornegg/Strasser § 254 Rb 23, ferner Schumacher in Bartsch/Pollack/Buchegger § 63 Rn 32 f). Alle Fragen der inneren Organisation der Zweigniederlassung richten sich nach dem auf die ausländische Gesellschaft anwendbaren Recht (vgl AllgEinl Rn 19, OGH RdW 1993, 181, missverständlich insoweit OGH GesRZ 1975, 101, für Scheinauslandsgesellschaften, also „Zweigniederlassungen“ mit faktischer Hauptniederlassung hierzulande, Allg-Einl Rn 17). Daraus folgt ua, dass eine Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat nach österreichischem Recht nicht in Betracht kommt (näher Reich-Rohrwig 803 f, zur Scheinauslandsgesellschaft AllgEinl Rn 19a). Die Vorschriften über die betriebliche Mitbestimmung gelten demgegenüber auch für inländische Niederlassungen ausländischer Unternehmen.

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