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VI. Haftung nach dem URG

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

46a
1. Grundlagen. a) Das URG wurde mit dem IRÄG 1997 eingeführt. Es gehört in den Gesamtzusammenhang der mit diesem Gesetz angestrebten Maßnahmen zur Verbesserung der Insolvenzprophylaxe. Dabei kommt dem URG die Aufgabe zu, dem Unternehmer bereits vor Eintritt der materiellen Insolvenz Anreiz zu bieten, rechtzeitig Reorganisationsmaßnahmen zu ergreifen (EB VI 32). Unter Reorganisation versteht das Gesetz (§ 1 Abs 2) eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht. Das Verfahren beginnt mit einem Antrag an das nach § 3 zuständige Gericht. Dieses leitet das Verfahren ein, wenn der Reorganisationsbedarf glaubhaft gemacht ist und keine offenkundige Insolvenz vorliegt. Gleichzeitig ist ein Reorganisationsprüfer zu bestellen, dessen Hauptaufgabe darin besteht, den vom Unternehmer vorzulegenden Reorganisationsplan auf seine Zweckmäßigkeit und seine Erfolgsaussichten hin zu prüfen (vgl Hilber, ecolex 1997, 806; zum Inhalt des Reorganisationsplans: § 6, dazu Kletzmayr, ZIK 1997, 167 ff). Das Verfahren ist ua dann einzustellen, wenn der Unternehmer insolvent ist oder die Prüfung zu einem negativen Ergebnis führt. Für eine detaillierte Übersicht über den Inhalt des URG vgl H. Schumacher, ÖBA 1997, 855 ff, Wagner 44 ff, auch Reich-Rohrwig, SWK 1997, W 103 ff. Das Reorganisationsverfahren ist praktisch bedeutungslos geblieben (zu den Gründen schon Dellinger, ZIK 1997, 9 f, Wagner 50 ff, Riegler/Wesener, ecolex 1997, 761, auch OGH GesRZ 2006, 92, positivere Einschätzung bei Reckenzaun/Hadl, ZIK 2001, 90 ff; vgl auch § 16 a Rn 7). Wegen der empfindlichen Haftungsdrohungen des URG ist es freilich insoweit zu kommentieren.

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