1. Treuebindung. Gesellschafter sind einander zur Rücksichtnahme verpflichtet (§ 61 Rn 18). Das gilt auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei Schädigung eines Mitgesellschafters haftet er daher auf Schadenersatz (vgl Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 43 Rn 43). Vorauszusetzen ist, dass kein bloßer Reflexschaden vorliegt (OGH RdW 1992, 142). Andernfalls ist nur die Gesellschaft anspruchsberechtigt (zu den Gründen oben Rn 33, § 61 Rn 21). Zur Möglichkeit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs der Gesellschaft durch Gesellschafter vgl § 61 Rn 17.