Zur Weisungsfreiheit und organisatorischen Stellung der Präventivfachkräfte erfolgt nachfolgende Klarstellung:
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/innen (Präventivfachkräfte) sind bei ihrer Aufgabenwahrnehmung nach ASchG in fachlicher Hinsicht weisungsfrei (§ 73 Abs 3, § 79 ASchG iVm ÄrzteG 1998).