1. Zustimmungsbefugnisse (Rn 4) und Weisungsrechte (Rn 9) der Gesellschafter können durch die Satzung auch anders zugeordnet werden (Reich-Rohrwig I Rn 2/256, zum deutschen Recht Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 37 Rn 20, 30). Das gilt zunächst bezüglich des Aufsichtsrats. Ihm kann nach § 30 l auch ein Weisungsrecht übertragen werden (dazu Reich-Rohrwig I Rn 4/320, 4/373 ff, Kostner/Umfahrer Rn 430, Auer Rn 495 f, Kastner/Doralt/Nowotny 387 f mwN, unzutreffend Kraus, ecolex 1998, 635 Fn 67). Das ergibt sich, wenn nicht aus § 20, so doch jedenfalls aus der Organisationsautonomie der Gesellschafter oder aus § 30 l Abs 4 (vgl dort Rn 10 f, auch § 35 Rn 51). In Einzelfällen genügt auch ein Gesellschafterbeschluss (Kastner/Doralt/Nowotny, aaO). Besteht kein Aufsichtsrat, dann können auch andere Gesellschaftsorgane, zB ein Beirat mit Zustimmungs- und/oder Weisungsrechten ausgestattet werden (OLG Wien NZ 1983, 94 ff, M. Heidinger 395, Auer Rn 466, ähnlich wie hier auch Reich-Rohrwig I Rn 4/506, anders Kastner/ Doralt/Nowotny 388, Kastner, FS Strasser 862 ff, ders, RdW 1983, 100 f; vgl § 35 Rn 51 , 55 f). Die Gegenauffassung ist mit § 20 Abs 2 nicht vereinbar. Das Fehlen einer § 45 dGmbHG entsprechenden Vorschrift besagt nichts. Auch für das österreichische GmbH-Recht ist Vertragsfreiheit anerkanntes Prinzip (§ 4 Rn 19). Auch einer oder einzelne Gesellschafter, ja sogar gesellschaftsfremde Dritte können mit Zustimmungs- und/oder Weisungsrechten ausgestattet werden (§ 35 Rn 55 f). Die Argumente gegen die letztgenannte Möglichkeit (Nachweise bei Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 37 Rn 20, 30) überzeugen nicht. Das gilt namentlich für den Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Gesellschafter. Denn ihnen steht jedenfalls, und zwar zwingend, die Kontrolle über den Satzungsinhalt zu (§ 49 Rn 9). Aus diesen Gründen ist auch die Übertragung von Weisungsbefugnissen an einen nicht ausschließlich aus Gesellschaftern bestehenden Beirat zulässig (§ 35 Rn 55 f, zur deutschen Diskussion Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 37 Rn 29 mN; auch für Österreich von Bedeutung namentlich Mertens, FS Stimpel 424 ff). Organkompetenzen einzelner Gesellschafter können als Sonderrecht eingeräumt werden. Zur Frage konkurrierender Mindestzuständigkeiten der Gesellschafter vgl § 35 Rn 45 , 48.