ABSCHNITT V
METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
Die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens in jedem der beiden Vertragsstaaten richtet sich weiterhin nach den in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Gesetzen, es sei denn, daß dieses Abkommen ausdrücklich entgegenstehende Vorschriften enthält.

