ABSCHNITT IV
BESTEUERUNG DES VERMÖGENS
Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem es liegt.
ABSCHNITT IV
BESTEUERUNG DES VERMÖGENS
Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem es liegt.
