ABSCHNITT III
BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
ABSCHNITT III
BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
