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Portugal (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN89. LfgJuni 2023

Abkommen11Das Abkommen ist einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 27. Februar 1972 auf Grund des Art. 29 Abs. 2 in Kraft getreten. Es ist ab dem Kalenderjahr 1972 anzuwenden. Art. 8 (Schifffahrt und Luftfahrt), Art. 13 Abs. 2 letzter Satz (Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dient) und Art. 22 Abs. 3 (Vermögensteuer für Schiffe und Luftfahrzeuge) sind bereits auf die Steuern für das Kalenderjahr 1965 und die folgenden Jahre anzuwenden. zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

BGBl. Nr. 85/1972

ABSCHNITT I

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