vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Offizialmaxime

Fellner19. LfgJänner 2015

2
Ebenso wie für die Strafprozessordnung gilt auch für das Finanzstrafverfahren der Grundsatz der amtswegigen Verfolgung der Finanzvergehen. Der Grundsatz der Offizialmaxime bringt den Anspruch des Staates auf Bestrafung voll zur Geltung, weil er unabhängig von der Anzeigeerstattung durch außenstehende Personen verfolgt werden kann. Das Einschreiten der Finanzstrafbehörde (siehe zu § 58 FinStrG) bedarf daher keines darauf abzielenden Parteiantrages.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!