vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Niederschriften (Fellner)

Fellner18. LfgMärz 2014

7
Die Bestimmungen über Niederschriften sind in den §§ 87 f BAO enthalten. Nach § 87 BAO ist über mündliche Anbringen der Parteien sowie über die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie über die Durchführung eines Augenscheines eine Niederschrift aufzunehmen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!