Anbringen sind Schritte der Parteien, die die Geltendmachung von Rechten oder die Erfüllung von Pflichten zum Gegenstand haben (§ 85 BAO). Schriftliche Anbringen werden als Eingaben bezeichnet.
Nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 7 GebG 1957 sind Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren - also auch Eingaben in finanzstrafbehördlichen Verfahren - gebührenfrei.