Die Bestellung bzw Besitzverschaffung an einer Finanzsicherheit darf nicht deshalb für unwirksam, nichtig erklärt oder rückgängig gemacht werden, weil die Bestellung (Besitzverschaffung)
am Tag der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens (Sanierungsverfahrens), jedoch vor Erlass des hierfür erforderlichen Gerichtsbeschlusses oder Verwaltungsaktes oder