Für die Durchführung des Amtshaftungsverfahrens steht bei Streitwerten bis (derzeit) € 75.000 das
(obligatorische) Mahnverfahren zur Verfügung. Geht es also „lediglich“ um Geldersatzbeträge bis einschließlich € 75.000, erfolgt die Geltendmachung mit Mahnklage, welche sodann zur Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls führt. Sofern jedoch neben dem Geldersatzbegehren auch ein Feststellungsbegehren erhoben werden muss, bedarf es der aufwändigeren („handgestrickten“) Klagsführung.