Von den Regelungen des VGG kann nicht durch Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Ausgenommen davon sind Vereinbarungen, die der Verbraucher erst abschließt, nachdem er den Unternehmer vom Mangel verständigt hat (§ 3 VGG).
Von den Regelungen des VGG kann nicht durch Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Ausgenommen davon sind Vereinbarungen, die der Verbraucher erst abschließt, nachdem er den Unternehmer vom Mangel verständigt hat (§ 3 VGG).
