Wie bereits erwähnt, wurde nur ein kleiner Teil der Neuregelungen in das allgemeine Gewährleistungsrecht des ABGB aufgenommen. Der Großteil betrifft Verbrauchergeschäfte (siehe näher A.) und bestimmte Arten von Verträgen (nämlich Warenkäufe und Verträge über digitale Leistungen, siehe näher B., C. und D.).
