Im Konkurs eines Gesellschafters kommt eine Teilverwertung des Anteils dann in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Abs 1 S 1 entsprechende Bestimmung enthält. In diesem Fall ist, wenn die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist, § 76 Abs 4 entsprechend anzuwenden (vgl § 76 Rn 8 und sogleich zur Teilpfändung, anders Gellis/Feil Rn 8). Das gilt auch im Anwendungsbereich von Abs 2. Vorauszusetzen ist in diesem Fall allerdings, dass der Gesellschaftsvertrag die Teilung des Anteils nicht ausgeschlossen hat. Der Anteil kann entsprechend den Bedingungen teilverpfändet werden, die für die Teilübertragung vorgesehen sind. Auch hier kommt es also darauf an, ob die Möglichkeit der Teilveräußerung besteht und ob eventuellen Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen worden ist. Eine Teilpfändung ist auch ohne Zustimmung wirksam (Gellis/Feil Rn 8, vgl § 76 Rn 31, nicht eindeutig EB I 87). Doch dürfte in solchen Fällen § 76 Abs 4 entsprechend anwendbar sein. Denn der dieser Bestimmung zugrunde liegende Normzweck lässt sich sinnvoll nicht auf den Fall der Pfändung des ganzen Anteils beschränken. Zur Verwertung teilverpfändeter oder -gepfändeter Geschäftsanteile im Übrigen vgl § 76 Rn 30 , 32.