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III. Teilübertragung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Allgemeine Voraussetzungen. Sie bestehen darin, dass als Folge der Teilung keine Geschäftsanteile entstehen dürfen, die mit den Anforderungen von Gesetz oder Gesellschaftsvertrag unvereinbar sind. So muss, wie Abs 4 ausdrücklich sagt, auch der geteilte Anteil mindestens noch eine Stammeinlage von 70 Euro (§ 6 Abs 1) repräsentieren. Sieht die Satzung höhere Mindeststammeinlagen vor, ist auch dies beachtlich (Gellis/Feil Rn 3). Dabei ist der dem Erwerber gegebenenfalls schon zustehende Anteil zu berücksichtigen (Reich-Rohrwig 639, Gellis/Feil aaO). Feststeht, dass der Erwerber noch offen stehende Einlageverbindlichkeiten entsprechend der auf ihn entfallenden Quote mitübernehmen muss (Kostner/Umfahrer Rn 706, Ulmer/Winter/Löbbe § 17 Rn 41). Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nicht möglich (Ulmer/Winter/ Löbbe § 17 Rn 4, 41, aA OLG Wien NZ 2006, 114). Entsprechendes gilt für (potentielle) Nachschusspflichten (Gellis/Feil Rn 4). Hinsichtlich von Nebenleistungspflichten nach § 8 kommt es darauf an, ob die Teilübertragung der Zustimmung der Gesellschaft bedarf. In diesem Fall wird der Erwerber pro rata belastet. Das gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine höchstpersönliche (vgl § 8 Rn 5) oder unteilbare Pflicht handelt (abweichend Gellis/Feil Rn 4, wohl auch Reich-Rohrwig 639). Im zweiten Fall sind Veräußerer und Erwerber Gesamtschuldner (Scholz/Winter/Seibt § 17 Rn 40). Ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot bindet im Zweifel beide Beteiligten. Mit den vorstehenden Grundsätzen unvereinbare Abreden unter den Parteien des Übertragungsvertrags wären wirkungslos, weil satzungsrechtlich vorgegebene Eigenschaften des Anteils zur Debatte stehen. Für den Übergang von Rechten gelten entsprechende Regeln. So ist es namentlich unzulässig, Stimm- und Gewinnbeteiligungsrechte anders zu verteilen, als dies der übernommenen Anteilsquote entspricht (Scholz/Winter/ Seibt § 17 Rn 38). Die Gegenauffassung (Gellis/Feil Rn 4, Reich-Rohrwig 639) führt zu verschiedenen Klassen von Geschäftsanteilen, ohne dass dies aus dem Firmenbuch oder dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich wäre, und ist deshalb unhaltbar. Bei Sonderrechten gemäß § 6 Abs 4 ist danach zu fragen, ob sie höchstpersönlich oder unteilbar sind. Sind beide Fragen zu verneinen, geht das Recht anteilig über. Bei nicht persönlichen, aber unteilbaren Rechten ist anzunehmen, dass sie jedem der Beteiligten zustehen (Scholz/Winter/Seibt § 17 Rn 38). Würde demzufolge eine Mehrbelastung der Gesellschaft eintreten, wie zB bei Bestellung von Organmitgliedern, ist das Recht allerdings gemeinschaftlich auszuüben (Ulmer/Winter/Löbbe § 17 Rn 40). Zur Frage der Teilbarkeit des Geschäftsanteils, wenn der Gesellschaftsvertrag jedem Gesellschafter nur eine Stimme zuweist, vgl Gellis/Feil Rn 3.

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