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IV. GmbH & Co KG

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Leistungen der KG können das Vermögen der Komplementär-GmbH dann beeinträchtigen, wenn diese an der KG beteiligt, also keine bloße Arbeitsgesellschafterin ist oder zu passivierende Haftungsrisiken nicht mit einem aktivierungsfähigen Regressanspruch gegen die KG ausgleichen kann (ausführlicher Ulmer/Habersack § 30 Rn 102). Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Leistungsverbots nach § 82 greift dieses daher auch bei Zuwendungen der KG an GmbH-Gesellschafter ein, und zwar auch dann, wenn sie gleichzeitig Kommanditisten sind (Ulmer/ Habersack § 30 Rn 103 f mN). Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die KG einem Nur-Kommanditisten etwas zuwendet (so wohl auch Weber/Straube in Kastner/Stoll 340, aA BGHZ 110, 342, dem zustimmend Ulmer/Habersack § 30 Rn 105 mN der [überwiegenden] Gegenansicht, Dellinger, Liquidation 68, möglicherweise obiter auch OGH SZ 69/166, dazu Karollus, ecolex 1996, 860 ff; s ferner Karollus, FS Kropff, 671 ff, vgl aber oben Anh § 74 Rn 18). Neuerdings will eine Strömung in der Literatur an der GmbH § Co KG selbst ansetzen und diese als solche dem Kapitalerhaltungsrecht der GmbH unterstellen, wobei freilich im Einzelnen Adaptionen vorgenommen werden sollen (vgl Karollus, FS Kropff 671 ff, ders, ecolex 1998, 860 ff, eingehend Reich-Rohrwig, Kapitalerhaltung 403 ff mwN auch ablehnender Stimmen, stark einschränkend Wenger, RWZ 2005, 326 ff). Dieser Ansatz entfernt sich zu weit vom Gesetz. Für eine Rechtsanalogie fehlt es angesichts der Haftungsregelungen der §§ 128, 171 ff UGB an einer Lücke (insoweit zutreffend Wenger, RWZ 2005, 329). Zur (verneinten) Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen der Kommanditisten (atypisch stiller Gesellschafter) im Konkurs von Komplementär-GmbH oder KG SZ 69/166, OGH RdW 1996, 113, SZ 66/111.

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