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III. Verbotene Leistungen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Offene Leistungen. Außer dem Anspruch auf Gewinnbeteiligung im Rahmen des dafür vorgesehenen Verfahrens vermittelt der Geschäftsanteil keine Ansprüche auf Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen (vgl aber Rn 5). Die Gesellschaft darf solche Leistungen auch nicht erbringen. Das ergibt sich aus Abs 1. Demnach steht den Gesellschaftern nur der anteilige Bilanzgewinn zu. Diese Regel ist zwingend (allgM; vgl nur SZ 51/148, Gellis/Feil Rn 1 f, Reich-Rohrwig 647 mwN, s auch Nitsche in Ruppe/Swoboda/Nitsche 65 f, VwGH GesRZ 1980, 222). Auf die Unterscheidung zwischen Rückgewähr der Stammeinlage und unzulässiger Gewinnabfuhr kommt es im Gegensatz zum Steuerrecht (dazu VwGH GesRZ 2001, 45, GesRZ 2001, 42, ecolex 1991, 496) nicht an. Unzulässig ist es zB, einen ausscheidenden Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen abzufinden (dazu Anh § 71 Rn 19, Gellis/Feil Rn 3, unklar OGH ecolex 2003, 177 mit Anm Reich-Rohrwig/ Größ) oder Sacheinlagen zu retournieren (OGH NZ 1918, 250, Reich-Rohrwig 649). Wurden demgemäß Forderungen aus einem Verrechnungskonto des Kommanditisten in die Komplementär-GmbH als Sacheinlage eingebracht, kann Auszahlung des Saldos nicht (mehr) verlangt werden (OGH ecolex 2003, 766). Ebenso wenig kann bei einem Verkauf der Anteile die Rückzahlung des „Eigenkapitals“ aus dem Gesellschaftsvermögen vereinbart werden, sondern nur, dass der Erwerber entsprechende Zahlungen leistet (vgl OGH ecolex 2002, 356 mit Anm Reich-Rohrwig). Unzulässig ist auch die Auszahlung überhöhter Gründungskosten (§ 7 Abs 2) aufgrund einer Satzungsänderung (OGH Rsp 1934/264). Ein gewinnunabhängiges Entnahmerecht kann nicht vereinbart werden (SZ 51/148, Reich-Rohrwig, aaO, Straube, GesRZ 1973, 14). Dies wirkt sich auch auf Vorauszahlungen (Abschlagsdividenden) auf zukünftige Gewinnansprüche aus (EB I 89, OGH HS 2259, NZ 1911, 295, AC 3028, AC 2891, Kastner/Doralt/Nowotny 432, Thiery, ecolex 1992, 632 f). Die Gegenauffassung (Hassler, GesRZ 1978, 99 ff, Ulmer/Müller § 29 Rn 132 ff mwN) scheitert in Österreich an Abs 5 (zutreffend Reich-Rohrwig 651, ders, Kapitalerhaltung 116). Diese Bestimmung würde weitgehend entwertet, wenn Gewinn schon vor dem Bilanzstichtag verteilt werden dürfte. Das sog Schütt aus-Hol zurück-Verfahren ist mit Abs 1 vereinbar (Lutter/Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff § 29 Rn 48, ebenso für das Steuerrecht VwGH GesRZ 1992, 215, zur Problematik im Kontext der Kapitalaufbringung § 63 Rn 18c). Nicht unter Abs 1 fallen Zahlungen aus einer Dividendengarantie, die eine gewinnabführungsberechtigte GmbH zugunsten von Außenseitern der verpflichteten Gesellschaft übernommen hat (VwGH ÖJZ 1977, 473, Reich-Rohrwig 649). Denn es liegt keine Zahlung an einen Gesellschafter der leistenden GmbH vor. Außerdem handelt es sich um die Erfüllung einer Verpflichtung, die mit einem legalen Vertrag notwendigerweise verbunden ist (näher dazu § 49 Rn 26). Zu den Anforderungen an den Genauigkeitsgrad des Gesellschaftsvertrages vgl OGH JBl 1917, 274, NZ 1918, 74. Demnach ist es unzulässig, den verteilungsfähigen Gewinn mit Betriebsergebnis oder Bruttogewinn zu umschreiben. Für weitere Beispiele offener Leistungen Reich-Rohrwig, Kapitalerhaltung 116 ff, ders, ecolex 2003, 154. Zur Beurteilung unbarer oder barer Entnahmen im Zuge einer als Sacheinlage offen gelegten Einbringung § 6 Rn 24. Zum Verhältnis zu den Kapitalaufbringungsvorschriften, beispielsweise bei umgehender Rücküberweisung geleisteter Einlagen, § 10 Rn 15.

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