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IV. GmbH & Co KG

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Bei solchen Gesellschaften stellt sich die Frage, ob die KG Anteile ihrer Komplementär-GmbH erwerben kann. Wegen der gesamthänderischen Beteiligung der GmbH am Vermögen der KG liegt ein solcher Sachverhalt nämlich sehr in tatbestandlicher Nähe von § 81. Deshalb ist unstrittig, dass die GmbH & Co KG einen Geschäftsanteil der GmbH jedenfalls nicht von einem Dritten kaufen darf (Kastner/ Doralt/Nowotny 161, Kastner, FS Stoll, 192, Weber/Straube in Kastner/Stoll 354 ff mN, R. Doralt, ebenda, 57 f, Umlauft, NZ 1989, 62, für die Zulässigkeit unentgeltlichen Erwerbs wohl zu Recht Reich-Rohrwig, Kapitalerhaltung 412 ff). Will die KG einen (Teil-)Betrieb in die GmbH gegen Gewährung eines Anteils einbringen, ist zu beachten, dass die dann erforderliche Kapitalerhöhung aus Vermögen finanziert wird, an dem die GmbH schon vorher beteiligt war. Das widerspricht grundsätzlich dem Gebot realer Kapitalaufbringung. Anders ist dies jedoch, wenn die GmbH nicht am Vermögen der GmbH beteiligt, also reine Arbeitsgesellschafterin ist. Denn hier wird der Gesellschaft tatsächlich real neues Vermögen zugeführt (OGH ecolex 2001, 47 mit Anm Zehetner = NZ 2001, 337 mit Anm Umlauft = RWZ 2000, 231 mit Anm Wenger, RdW 2000, 607, Umlauft, NZ 1989, 63 f, ders, NZ 2000, 66, ohne diese Differenzierung noch Voraufl, vgl aber schon Koppensteiner in Straube § 142 Rn 10). Gleiches gilt, wenn die Kommanditanteile in die GmbH eingebracht werden, was zum Erlöschen der KG und zur Gesamtrechtsnachfolge der GmbH in das Vermögen der KG gem § 142 HGB/UGB führt (OGH ecolex 2001, 47 mit Anm Zehetner = NZ 2001, 337 mit Anm Umlauft = RWZ 2000, 231 mit Anm Wenger, RdW 2000, 607, Umlauft, NZ 2000, 65 ff; zur Anwendbarkeit von § 6 a Abs 2 diesfalls s dort Rn 8). Noch nicht entschieden ist, ob bei einer Beteiligung der GmbH am Vermögen der KG deren Vermögen oder die Kommanditanteile unter Berücksichtigung des die Beteiligungsquote der GmbH übersteigenden Wertes eingebracht werden können. Da auch insoweit real Vermögen zugeführt wird, sollte das bejaht werden (Umlauft, NZ 2000, 66 f, ders, NZ 2001, 340).

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