1. Wirkung. Wechselseitige Beteiligungen gefährden einerseits die Aufbringung, die Erhaltung und den richtigen Ausweis des Kapitals. Andererseits können sie zu einer den Grundsätzen des Gesellschaftsrechts widersprechenden Herrschaft der Verwaltung in der Gesellschafterversammlung führen (RegBegr zu § 19 dAktG bei Kropff 34 f, vgl ferner Koppensteiner, wbl 1990, 1 mN, Frotz, FS Kastner 161, Wallisch, GesRZ 2001, 138 f). Im Ausmaß des Produkts der Beteiligungsquoten führt wechselseitige Beteiligungsnahme wie der Erwerb eigener Anteile dazu, dass die betroffenen Kapitalteile keine realen Vermögenswerte mehr repräsentieren. Aus diesem Grund liegt es nahe, § 81 auch im hier interessierenden Zusammenhang für aussagekräftig zu halten. Da nach Aktienrecht zwischen wechselseitiger Beteiligung mit einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) und anderen Sachverhalten zu unterscheiden ist, orientiert sich auch die folgende Darstellung an dieser Differenzierung. Unabhängig davon gilt, dass die Rückbeteiligung nicht unzulässig sein kann, wo auch ein eigener Anteil erworben werden dürfte (vgl Rn 7 ff).