1. Grundregel. a) Das Erwerbsverbot des S 1 ist umfassend formuliert. Aus teleologischen Gründen sind dennoch Einschränkungen veranlasst (vgl Rn 8 f). Wo solche Gründe nicht vorliegen, kommt es aber auf Art und Umstände des Erwerbs nicht an. So darf die Gesellschaft einen eigenen Anteil auch dann nicht erwerben, wenn ein Rück- oder Weitertransfer verabredet ist (AC 3118, Gellis/Feil Rn 3). Deshalb kommt sie auch als Treuhänder nicht in Betracht. § 65 Abs 1 Z 2 AktG (Einkaufskommission) sollte nicht analog herangezogen werden, weil die Bestimmung schon in den Wertungsrahmen des Erwerbsverbots bezüglich eigener Aktien kaum einzupassen ist. Unerheblich ist, ob der Anteil isoliert oder zusammen mit anderen Sachen gekauft wird. Das Erwerbsverbot greift - anders als im Aktienrecht (§ 65 Abs 1 Z 3) - grundsätzlich auch in Fällen der Universalsukzession ein. So muss die übertragende Gesellschaft bei der Verschmelzung bei sonst drohender Nichtigkeit der Transaktion für Veräußerung des Anteils sorgen, den sie an der übernehmenden Gesellschaft hält (Reich-Rohrwig 623, Ulmer/Hohner/Paura § 33 Rn 9, Kastner, JBl 1957, 146, vgl aber § 96 Rn 6, § 82 Rn 17a, OGH GesRZ 2000, 25). Die Gegenauffassung (Kastner, FS Demelius, 376 ff, ders, FS Stadler 118, für die AG) ist damit unvereinbar, dass der Anteilserwerb auch im Fall der Verschmelzung (und der übertragenden Umwandlung) wegen seiner Entgeltlichkeit das Gesellschaftsvermögen belastet (Reich-Rohrwig 736, vgl aber § 96 Rn 6 , 24). § 66 AktG untersagt den Erwerb von Aktien für Rechnung der Gesellschaft. Diese Regel ist analog auch auf die GmbH anwendbar. Denn der Treugeber trägt das mit dem Anteil verbundene Risiko. Aus dem Zweck von § 81 folgt, dass dies auch der GmbH nicht gestattet sein kann. Zur Bedeutung von § 66 a AktG für die GmbH Kalss § 96 GmbHG Rn 14, Göschke, RdW 2001, 323 ff, Reich-Rohrwig, Kapitalerhaltung 212 ff, Koppensteiner/Rüffler, GesRZ 1999, 150.