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Italien (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion des Verlages95. LfgOktober 2025

Abschnitt IV
Besteuerung des Vermögens

 

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

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