1. Einlagen. Abs 3 S 1 gilt trotz seines missverständlichen Wortlauts für nicht fällige und fällige Einlagepflichten (OGH RdW 1983, 8, Gellis/Feil Rn 7, implizit auch OGH HS 2264, SZ 13/232). Vorauszusetzen ist im Regelfall, dass das Geld zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich erscheint. Dafür trägt die Gesellschaft die Beweislast (Gellis/Feil2 Anm 7, Reich-Rohrwig 709). Einforderungsbefugt sind die Liquidatoren, und zwar ohne Bindung an statutarische Termine oder einen Gesellschafterbeschluss (Gellis/Feil2 aaO, Reich-Rohrwig 708). Für den Masseverwalter gilt dies ohnehin (§ 63 Rn 7). Zur Durchsetzung der Forderung aus einer Kapitalerhöhung vor deren Eintragung in das Firmenbuch § 52 Rn 28. Abs 3 S 2 ist missverständlich formuliert. Die Bestimmung sollte als Ausdruck des Gleichbehandlungsgrundsatzes verstanden werden. Jedenfalls steht sie der Geltendmachung rückständiger Einlageforderungen nicht entgegen (OGH RdW 1983, 8, SZ 13/232). Die Liquidatoren müssen sich zunächst an säumige Schuldner halten (Reich-Rohrwig 708 f; zur Anwendbarkeit von § 63 Abs 3 OGH RdW 1983, 8, SZ 13/232, Gellis/Feil2 Anm 7; auch unten § 92 Rn 13). Solche Schuldner können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn es nicht um Gläubigerbefriedigung, sondern um die Finanzierung quotengerechter Beteiligung am Liquidationserlös (§ 91 Abs 3 S 2) geht (Gellis/Feil2 Anm 7). Zur Zulässigkeit der Pfändung einer Einlageforderung im Liquidationsstadium instruktiv BGH DB 1992, 1718.