1. Pflichten. a) Nach Abs 1 iVm § 149 UGB sind die laufenden Geschäfte zu beendigen. Zu diesem Zweck dürfen auch neue Geschäfte eingegangen werden (Rn 5). Unter Beendigung der laufenden Geschäfte ist deren vertragsgemäße Erfüllung zu verstehen. Hierher gehören auch dingliche Ansprüche gegen die Gesellschaft (OGH GesRZ 1998, 97, U. Torggler in Straube § 149 Rn 35). Dauer- und Wiederkehrschuldverhältnisse sind, sofern möglich, zu kündigen (vgl Dellinger, Liquidation 279 f, U. Torggler in Straube § 149 Rn 13), wenn nicht Veräußerung des Unternehmens in toto beabsichtigt ist. Zu den laufenden Geschäften gehören auch anhängige Prozesse, die die Abwickler ohne Unterbrechung fortzusetzen haben (dazu OGH GesRZ 1973, 51, Dellinger, Liquidation 280). Forderungen sind einzuziehen oder anders zu verwerten (dazu U. Torggler in Straube § 149 Rn 6, Dellinger, Liquidation 281 f; zur Inanspruchnahme des - früheren - Masseverwalters OGH EvBl 1991/20). Für Ansprüche auf Zahlungen auf die Stammeinlage gilt dies nur eingeschränkt (Rn 11). Das nicht liquide Vermögen ist bestmöglich zu veräußern. Wie und wann dies geschehen soll, haben die Liquidatoren unter eigener Verantwortung zu entscheiden; ein Zwang zu sofortiger Veräußerung besteht nicht (näher U. Torggler aaO Rn 28 f). Häufig wird es zweckmäßig sein, den in Abs 4 vorgezeichneten Weg zu gehen (zu den daraus resultierenden Abwicklerpflichten Lutter/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff § 70 Rn 4 ff). Wenn Gläubigerinteressen nicht entgegenstehen, dann kann, wenn die Gesellschafter dies so wollen, anstatt der Versilberung des Gesellschaftsvermögens auch in natura geteilt werden. Die von § 149 angeordnete Befriedigung der Gläubiger wird durch § 91 präzisiert (vgl OGH ecolex 1998, 329). Weitere Pflichten der Liquidatoren ergeben sich aus der in § 92 Abs 1 enthaltenen Verweisung auf den Verantwortungsrahmen der Geschäftsführer (dazu § 92 Rn 5). Vor Beginn der Liquidation müssen sich die Liquidatoren Klarheit darüber verschaffen, welcher Weg der Versilberung des Gesellschaftsvermögens (Total- oder Teilveräußerung, Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände) eingeschlagen werden soll. Damit ist die Gesellschafterversammlung zu befassen (Lutter/ Kleindiek in Lutter/Hommelhoff § 70 Rn 7, Reich-Rohrwig in Bertl ua 127).