Abs 4 ermöglicht es, dem Aufsichtsrat weitere Obliegenheiten zu übertragen. Umstritten ist, ob Abs 4 als Folge seiner systematischen Stellung nur auf Vertretungshandlungen zu beziehen ist (dafür Wünsch Rn 28, M. Heidinger 315 f, dagegen zB Reich-Rohrwig I Rn 4/414, Kastner/Doralt/Nowotny 387). Die Frage kann dahinstehen, weil jedenfalls im Ergebnis Einigkeit besteht: Dem Aufsichtsrat können auch Aufgaben übertragen werden, die nichts mit der Vertretung der Gesellschaft zu tun haben.