1. Die in § 30 l enthaltenen Regeln über die Prozessvertretung der Gesellschaft betreffen nur
Aktivprozesse (vgl aber
Reich-Rohrwig, wbl 1987, 299 f für AG, wie hier
Reich-Rohrwig I Rn 4/404). Zur passiven Vertretungsmacht des Aufsichtsrats im Kontext von Klagen gemäß § 41 vgl § 42 Rn 4.