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III. Weitere Befugnisse

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Abs 4 ermöglicht es, dem Aufsichtsrat weitere Obliegenheiten zu übertragen. Umstritten ist, ob Abs 4 als Folge seiner systematischen Stellung nur auf Vertretungshandlungen zu beziehen ist (dafür Wünsch Rn 28, M. Heidinger 315 f, dagegen zB Reich-Rohrwig I Rn 4/414, Kastner/Doralt/Nowotny 387). Die Frage kann dahinstehen, weil jedenfalls im Ergebnis Einigkeit besteht: Dem Aufsichtsrat können auch Aufgaben übertragen werden, die nichts mit der Vertretung der Gesellschaft zu tun haben.

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