vorheriges Dokument
nächstes Dokument

III. Schadenersatz

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

13
1. Die in § 122 zusammengefassten Verhaltensnormen sind allesamt als Schutzgesetze aufzufassen (Lutter/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff § 82 Rn 27 mit Bezugnahme auf Canaris, FS Larenz 50, 61, Jabornegg/Geist in Jabornegg/Strasser § 255 Rn 4, Gelbmann, GesRZ 2003, 26 f, vgl aber OLG München DB 2004, 864, dagegen freilich Hüffer § 92 Rn 19, vgl auch Habersack in Großkommentar AktG § 92 Rn 479). Zunächst liegen abstrakte Gefährdungsdelikte vor (Rn 5, vgl Karollus 92 ff). Außerdem wird durchweg ein Individualschutzzweck verfolgt (vgl Karollus 341 ff mN). Für Abs 2 ist diese Feststellung teilweise allerdings bedeutungslos, weil die Bestimmungen, deren Durchsetzung die Vorschrift dient, partiell eigene Schadenersatzpflichten vorsehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!